Aufgrund anhaltender Trockenheit steigt die Waldbrandgefahr stündlich an... 

Stadt Waidhofen a/d Ybbs Bezirksverwaltung



Seite 1/3 Magistrat Waidhofen Oberer Stadtplatz 28 3340 Waidhofen a/d Ybbs T +43 7442 511 F +43 7442 511 99 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. Stadt mit eigenem Statut www.waidhofen.at DVR 00 66 818



Waidhofen, am 22.06.2021

Dr. Franz Hörlesberger

T +43 7442 511-303

F +43 7442 511-99

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Betreff: Verordnung betreffend Waldbrandgefahr

Unser Zeichen: H/1-F-28/77-2003



Aufgrund der trockenen Witterung ist in den Waldbeständen des Verwaltungsbezirkes Waidhofen a/d Ybbs eine sehr starke Austrocknung eingetreten.

Zum Schutze der Waldbestände vor Waldbrand ergeht daher für den Verwaltungsbezirk Waidhofen a/d Ybbs nachstehende

V E R O R D N U N G

§ 1

In den Waldgebieten des Verwaltungsbezirkes Waidhofen a/d Ybbs, sowie in deren Gefährdungsbereichen (Nähe des Waldrandes) sind brandgefährliche Handlungen, wie das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständigen, jegliches Feuer entzünden und das Unterhalten von Feuer v e r b o t e n .

Vor allem ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände wie Zündhölzer und Rauchwaren, sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung!) im Waldbereich wegzuwerfen!

Hinweis:

                        a) Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke (z.B. abgetrockneter Grasbewuchs) oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald (Nähe des Waldrandes!) begünstigen.

                        b) Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

Stadt Waidhofen a/d Ybbs Bezirksverwaltung

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§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a) Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.

§ 3

Diese Verordnung tritt nach Kundmachung an der Amtstafel des Magistrates der Stadt Waidhofen a/d Ybbs mit sofortiger Wirksamkeit in Kraft.

Rechtsgrundlagen:

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440/1975 in der geltenden Fassung.

Der Bürgermeister:

i.A.

Dr. Franz Hörlesberger

(Bereichsleiter)

F.d.R.d.A.: